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Mietrecht und Immobilienkauf

Hier finden Immobilieneigentümer und -mieter Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung.

Mangel der Mietsachen bei Wohnflächenabweichung

Merksatz: Bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche ist auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen "ca."-Zusatz enthält.

Gründe: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem relativierenden Zusatz "ca." für die Bemessung der Mietminderung (§ 536 Abs.1 BGB) keine Bedeutung zukommt. Die Minderung soll die Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit ausgleichen. Daraus folgt, dass die Höhe des Minderungsbetrages dem Umfang der Mangelhaftigkeit zu entsprechen hat. Die Mangelhaftigkeit liegt aber darin, dass die Wohnfläche mehr als zehn Prozent von der angegebenen Quadratmeterzahl abweicht.

Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bekräftigt, dass die Abweichung von einer als Beschaffenheit vereinbarten Wohnfläche um mehr als zehn Prozent zum Nachteil des Mieters einen zur Minderung berechtigenden Sachmangel darstellt. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Mietvertrag zur Größe der Wohnfläche nur eine "ca."-Angabe enthält (vgl. z.B. Urteil vom 22. April 2009 – VIII ZR 86/08, Pressemitteilung Nr. 85/2009). Mit der jetzigen Entscheidung wird klargestellt, dass der relativierende Zusatz "ca." auch bei der Berechnung der Minderung keine zusätzliche Toleranzschwelle (wie hier vom Landgericht angenommen: fünf Prozent) rechtfertigt.

→ Ulrich Schweier, Rechtsanwalt

Mietmängel

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil VIII ZR 104/09 vom 17.02.2010 entschieden, dass Mängelbeseitigungsansprüche nicht verjähren. Recht bekam damit eine Mieterin, die unter anderem auf Verbesserung des Trittschallschutzes der über ihr liegenden Wohnung klagte. Der Vermieter hatte dies abgelehnt, da der Mangel bereits jahrelang bestünde und verjährt sei.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beseitigung des Mangels Teil des Gebrauchserhaltungsanspruches ist, bei dem es sich um eine dauerhafte Verpflichtung des Vermieters handele, die nicht verjähren kann.